18 (13) Sa 1027/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-08, 18 (13) Sa 1027/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-08, 18 (13) Sa 1027/02
18 (13) Sa 1027/02Tribunal du travail8 janv. 2003
Regest
Bei der Ermittlung des dem Urlaubsentgelt zugrunde zu legenden Geldfaktors gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen he-ranzuziehen mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Dagegen bestimmt der Zeitfaktor die durch die Freistellung während des Urlaubs konkret ausfallende Arbeitszeit einschließlich der Überstunden. Die während des Urlaubs fortzuzahlende Vergütung errechnet sich durch die Multiplikation des Geldfaktors mit dem Zeitfaktor.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (13) Sa 1027/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-08
Aktenzeichen: 18 (13) Sa 1027/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0108.18.13SA1027.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG, § 611 BGB
Leitsätze
Bei der Ermittlung des dem Urlaubsentgelt zugrunde zu legenden Geldfaktors gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen he-ranzuziehen mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Dagegen bestimmt der Zeitfaktor die durch die Freistellung während des Urlaubs konkret ausfallende Arbeitszeit einschließlich der Überstunden.
Die während des Urlaubs fortzuzahlende Vergütung errechnet sich durch die Multiplikation des Geldfaktors mit dem Zeitfaktor.
Tenor
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Bewer und Hermanns
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.2002 5 Ca 269/02 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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