3 Sa 231/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-22, 3 Sa 231/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-22, 3 Sa 231/02
3 Sa 231/02Tribunal du travail22 mai 2002
Regest
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, ist dies mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" zum Ausdruck zu bringen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 3 Sa 231/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-22
Aktenzeichen: 3 Sa 231/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0522.3SA231.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 630 BGB
Leitsätze
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, ist dies mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" zum Ausdruck zu bringen.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Rechenzentrums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.11.2002 - 2 Ca 722/01 - teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Rechenzentrum wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen die Rückgabe des Zwischenzeugnisses vom 05.03.2001 ein neues Zeugnis zu erteilen, in dem der 4. Absatz, 2. Satz, wie folgt abgeändert ist:
,,Er war verantwortungsbewusst, selbständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit aus."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
der Kläger zu 2/5,
das beklagte Rechenzentrum zu 3/5.
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