Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-21, 19 Sa 1596/01

19 Sa 1596/01Tribunal du travail21 janv. 2002

Regest

Abfindungen gem. §§ 9, 10 KSchG sind außergewöhnliche Einkünfte im Sinne von §§ 34 Nr. 1 i. V. mit 34 Abs. 2 Ziffer 2 EStG. Ihre Versteuerung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Trotz der teilweise verwandten Bezeich-nung der Neuregelung von § 34 Abs. 1 EStG als "rechnerische Verteilung auf fünf Jahre" (sog. 1/5 Regelung) werden außerordentliche Einkünfte im Jahr des Zuflusses versteuert. Die Verteilung auf fünf Jahre erfolgt lediglich rechnerisch zum Zwecke der Progressionsab-schwächung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1596/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-21

Aktenzeichen: 19 Sa 1596/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0121.19SA1596.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Leitsätze

Abfindungen gem. §§ 9, 10 KSchG sind außergewöhnliche Einkünfte im Sinne von §§ 34 Nr. 1 i. V. mit 34 Abs. 2 Ziffer 2 EStG.

Ihre Versteuerung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Trotz der teilweise verwandten Bezeich-nung der Neuregelung von § 34 Abs. 1 EStG als "rechnerische Verteilung auf fünf Jahre" (sog. 1/5 Regelung) werden außerordentliche Einkünfte im Jahr des Zuflusses versteuert. Die Verteilung auf fünf Jahre erfolgt lediglich rechnerisch zum Zwecke der Progressionsab-schwächung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.09.2001 - 10 Ca 2997/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

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