Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-30, 13 TaBV 49/01

13 TaBV 49/01Tribunal du travail30 oct. 2001

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 49/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-30

Aktenzeichen: 13 TaBV 49/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1030.13TABV49.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 80 Abs. 2 BetrVG

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 56/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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