18 Sa 1981/00•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-24, 18 Sa 1981/00
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-24, 18 Sa 1981/00
18 Sa 1981/00Tribunal du travail24 oct. 2001
Regest
Der uneigennützige Sympathiearbeitskampf, der zur Unterstützung eines fremden Tarifkon-flikts geführt wird, ist in der Regel unzulässig. Der gegen den Arbeitgeberaußenseiter während eines Verbandstarifkonflikts geführte Warnstreik ist unzulässig, wenn der Arbeitgeberaußenseiter sich schon zuvor durch Ab-schluss eines Firmentarifvertrags verpflichtet hat, das Verbandsergebnis zu übernehmen. Der Ausspruch einer Abmahnung wegen der Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem rechtswidrigen Streik ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Streik von der zuständigen Gewerkschaft geführt wurde und der Arbeitnehmer rechtsirrigerweise davon ausgegangen ist, der Streik sei rechtmäßig.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1981/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-24
Aktenzeichen: 18 Sa 1981/00
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1024.18SA1981.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 6 Nr. 4 ESC, Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 242, 1004 BGB
Leitsätze
Der uneigennützige Sympathiearbeitskampf, der zur Unterstützung eines fremden Tarifkon-flikts geführt wird, ist in der Regel unzulässig.
Der gegen den Arbeitgeberaußenseiter während eines Verbandstarifkonflikts geführte Warnstreik ist unzulässig, wenn der Arbeitgeberaußenseiter sich schon zuvor durch Ab-schluss eines Firmentarifvertrags verpflichtet hat, das Verbandsergebnis zu übernehmen.
Der Ausspruch einer Abmahnung wegen der Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem rechtswidrigen Streik ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Streik von der zuständigen Gewerkschaft geführt wurde und der Arbeitnehmer rechtsirrigerweise davon ausgegangen ist, der Streik sei rechtmäßig.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.10.2000 - 8 Ca 3318/00 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.
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