11 Sa 889/00•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-01-09, 11 Sa 889/00
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-01-09, 11 Sa 889/00
11 Sa 889/00Tribunal du travail9 janv. 2001
Regest
Das Auftreten einer anderen Erkrankung während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Insoweit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 889/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-09
Aktenzeichen: 11 Sa 889/00
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:0109.11SA889.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 EFZG
Leitsätze
Das Auftreten einer anderen Erkrankung während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
Insoweit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.312,81 DM brutto als noch ausstehende Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 70/100 und die Beklagte 30/100. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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