Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-03-28, 7 SLa 42/24

7 SLa 42/24Tribunal du travail28 mars 2025

Regest

1. Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung derjenigen Betriebsratstätigkeiten, die sie in nach einem Tarifvertrag zuschlagspflichtiger Zeit erbringen. Sie haben dagegen Anspruch auf die Zuschläge, die angefallen wären, wären sie nicht von der Arbeitsleistung zur Erbringung der Betriebsratstätigkeit freigestellt worden. 2. Vergleichsgruppe für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglied sind diejenigen Arbeitnehmer, mit denen sie vor ihrer Freistellung vergleichbar waren, nicht diejenigen Arbeitnehmer, die in Wechselschicht tatsächlich tätig sind, während das Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten erbringt. 3. Vergütet der Arbeitgeber tatsächlich erbrachte Betriebsratstätigkeit ohne dass das Entgeltausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG) dies erforderte, entsteht hieraus keine betriebliche Übung, da es sich um eine gesetzwidriges vorgehen handelt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 SLa 42/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-28

Aktenzeichen: 7 SLa 42/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0328.7SLA42.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 37 BetrVG; § 78 BetrVG

Leitsätze

    1. Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung derjenigen Betriebsratstätigkeiten, die sie in nach einem Tarifvertrag zuschlagspflichtiger Zeit erbringen. Sie haben dagegen Anspruch auf die Zuschläge, die angefallen wären, wären sie nicht von der Arbeitsleistung zur Erbringung der Betriebsratstätigkeit freigestellt worden.
    1. Vergleichsgruppe für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglied sind diejenigen Arbeitnehmer, mit denen sie vor ihrer Freistellung vergleichbar waren, nicht diejenigen Arbeitnehmer, die in Wechselschicht tatsächlich tätig sind, während das Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten erbringt.
    1. Vergütet der Arbeitgeber tatsächlich erbrachte Betriebsratstätigkeit ohne dass das Entgeltausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG) dies erforderte, entsteht hieraus keine betriebliche Übung, da es sich um eine gesetzwidriges vorgehen handelt.

Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2023 - 10 Ca 4446/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
    1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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