Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-09-17, 3 SLa 223/24

3 SLa 223/24Tribunal du travail17 sept. 2024

Regest

1. Der Umstand, dass eine interne Stellenbesetzung bzgl. einer Beförderungsstelle ohne Stellenausschreibung erfolgt ist, begründet für sich genommen kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung eines sich dann nicht bewerbenden und dementsprechend nicht berücksichtigten Mannes gegenüber der für die Stelle ausgewählten Frau. Denn eine gesetzliche Ausschreibungspflicht gibt es insoweit nicht, so dass der Arbeitgeber - solange nicht beispielsweise ein Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG vorliegt - grundsätzlich frei entscheiden kann, ob ausgeschrieben wird oder nicht. Der damit verbundene Transparenzmangel des Stellenbesetzungsverfahrens als solcher ist geschlechtsneutral; Männer und Frauen sind hiervon gleichermaßen betroffen. 2. Der Umstand, dass drei von vier in engem zeitlichen Zusammenhang neu zu besetzende Abteilungsleiterstellen mit Frauen und nur eine mit einem Mann besetzt werden, begründet weder für sich noch im Zusammenhang mit der unterbliebenen Ausschreibung (aller) dieser Stellen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Arbeitgeberin eine unternehmens- und konzernweite Strategie der Frauenförderung nach § 5 AGG verfolgt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 SLa 223/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-17

Aktenzeichen: 3 SLa 223/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0917.3SLA223.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 1,3,7,15 Abs. 2, 22 AGG

Leitsätze

  1. Der Umstand, dass eine interne Stellenbesetzung bzgl. einer Beförderungsstelle ohne Stellenausschreibung erfolgt ist, begründet für sich genommen kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung eines sich dann nicht bewerbenden und dementsprechend nicht berücksichtigten Mannes gegenüber der für die Stelle ausgewählten Frau. Denn eine gesetzliche Ausschreibungspflicht gibt es insoweit nicht, so dass der Arbeitgeber - solange nicht beispielsweise ein Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG vorliegt - grundsätzlich frei entscheiden kann, ob ausgeschrieben wird oder nicht. Der damit verbundene Transparenzmangel des Stellenbesetzungsverfahrens als solcher ist geschlechtsneutral; Männer und Frauen sind hiervon gleichermaßen betroffen.

  2. Der Umstand, dass drei von vier in engem zeitlichen Zusammenhang neu zu besetzende Abteilungsleiterstellen mit Frauen und nur eine mit einem Mann besetzt werden, begründet weder für sich noch im Zusammenhang mit der unterbliebenen Ausschreibung (aller) dieser Stellen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Arbeitgeberin eine unternehmens- und konzernweite Strategie der Frauenförderung nach § 5 AGG verfolgt.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.02.2024 - Az.: 5 Ca 2001/23 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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