Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-08-21, 12 TaBV 70/23

12 TaBV 70/23Tribunal du travail21 août 2024

Regest

1. Die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl kann jedenfalls dann vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen, wenn diese bereits stattgefunden hat, d.h. objektiv ein Wahlergebnis vorliegt, das mangels Stimmauszählung aber noch nicht erkannt ist. 2. Im Anwendungsbereich der 3. WO MitbestG kann der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. 3. Wenn ein Betriebswahlvorstand für einen bestimmten Betrieb keine Wählerliste aufstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der von ihm vertretene Betrieb nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an der Aufsichtsratswahl teilnimmt und die dortigen Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar sind, weil sie nicht in eine Wählerliste eingetragen sind. Dies trifft ggfs. dann zu, wenn weder der Betriebsrat noch eine Betriebsversammlung einen Wahlvorstand bestellen, weil dann eine kollektive Wahlenthaltung vorliegt. Die Sachlage ist anders, wenn - wie hier - ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand nicht tätig wird und keine Wählerliste erstellt. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Hauptwahlvorstands auf die Aufstellung der Wählerliste hinzuwirken bzw. bei Erfolglosigkeit der Einwirkung diese Aufgabe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts zu übernehmen. 4. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist so zu bestimmen, dass deren Ablauf so gewählt ist, dass er nicht von vornherein das Risiko beinhaltet, dass es nicht zu einer unverzüglichen Prüfung der am Ende der Frist eingereichten Wahlvorschläge kommt. Eine so gesetzte Frist ist fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 70/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-21

Aktenzeichen: 12 TaBV 70/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0821.12TABV70.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 81 Abs. 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 186 BGB, § 183 BGB; § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 MitbestG, § 7 Abs. 2 MitbestG; § 15 Abs. 1 MitbestG, § 16 Abs. 2 MitbestG, § 17 Abs. 2 MitbestG, § 19 MitbestG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 MitbestG; § 167 ZPO; § 3 Abs. 2 WO BetrVG, § 6 Abs. 1 WO BetrVG, § 7 Abs. 2 WO BetrVG, § 41 WO BetrVG; § 50 WO DrittelbG; § 93 1. WO MitbestG; § 115 2. WO MitbestG; § 3 Abs. 1, Abs. 2 3. WO MitbestG, § 4 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG, § 8 Abs. 1, Abs. 5 3. WO MitbstG, § 11 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 26 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 34 Abs. 2 WO MitbestG, § 115 3. WO MitbestG

Leitsätze

  1. Die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl kann jedenfalls dann vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen, wenn diese bereits stattgefunden hat, d.h. objektiv ein Wahlergebnis vorliegt, das mangels Stimmauszählung aber noch nicht erkannt ist.

  2. Im Anwendungsbereich der 3. WO MitbestG kann der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.

  3. Wenn ein Betriebswahlvorstand für einen bestimmten Betrieb keine Wählerliste aufstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der von ihm vertretene Betrieb nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an der Aufsichtsratswahl teilnimmt und die dortigen Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar sind, weil sie nicht in eine Wählerliste eingetragen sind. Dies trifft ggfs. dann zu, wenn weder der Betriebsrat noch eine Betriebsversammlung einen Wahlvorstand bestellen, weil dann eine kollektive Wahlenthaltung vorliegt. Die Sachlage ist anders, wenn - wie hier - ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand nicht tätig wird und keine Wählerliste erstellt. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Hauptwahlvorstands auf die Aufstellung der Wählerliste hinzuwirken bzw. bei Erfolglosigkeit der Einwirkung diese Aufgabe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts zu übernehmen.

  4. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist so zu bestimmen, dass deren Ablauf so gewählt ist, dass er nicht von vornherein das Risiko beinhaltet, dass es nicht zu einer unverzüglichen Prüfung der am Ende der Frist eingereichten Wahlvorschläge kommt. Eine so gesetzte Frist ist fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 - 13 BV 205/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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