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6 Sa 524/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-07-12, 6 Sa 524/23
6 Sa 524/23Tribunal du travail12 juil. 2024
Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.
Entscheidungsdatum: 2024-07-12
Aktenzeichen: 6 Sa 524/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0712.6SA524.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1a Abs. 1a BetrAVG § 19 Abs. 1 BetrAVG
Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2023 - AZ. 3 Ca 3686/22 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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