Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-07-12, 6 Sa 524/23

6 Sa 524/23Tribunal du travail12 juil. 2024

Regest

Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 524/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-12

Aktenzeichen: 6 Sa 524/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0712.6SA524.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1a Abs. 1a BetrAVG § 19 Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2023 - AZ. 3 Ca 3686/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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