Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-06-28, 6 Sa 816/23

6 Sa 816/23Tribunal du travail28 juin 2024

Regest

1. Die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine Neuregelung, die neben Ansprüchen auf eine monatliche Betriebsrente eine einmalige Kapitalleistung beinhaltet, bedarf keiner Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie, sofern die Ansprüche nach der neuen Versorgungsordnung zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht unterhalb denjenigen der Altzusage liegen. Zum Zwecke des Vergleichs ist die Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine (fiktive) monatliche Betriebsrente umzurechnen. 2. Die Umstellung einer monatlichen Betriebsrente in eine Kapitalleistung bedarf jedoch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenen Rechtfertigung. 3. Im konkreten Einzelfall war die erfolgte Teilkapitalisierung rechtmäßig. Dabei war u.a. zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente zuzüglich der auf eine fiktive Rente umgerechneten Kapitalleistung deutlich über den Ansprüchen nach der alten Versorgungsordnung liegt, die Kapitalleistung nur ca. 15% der gesamten Betriebsrentenleistungen ausmacht und Nachteile beim Pfändungsschutz angesichts der vom Kläger bezogenen hohen monatlichen Leistungen nicht zu befürchten sind.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 816/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-28

Aktenzeichen: 6 Sa 816/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0628.6SA816.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 BetrAVG

Leitsätze

  1. Die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine Neuregelung, die neben Ansprüchen auf eine monatliche Betriebsrente eine einmalige Kapitalleistung beinhaltet, bedarf keiner Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie, sofern die Ansprüche nach der neuen Versorgungsordnung zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht unterhalb denjenigen der Altzusage liegen. Zum Zwecke des Vergleichs ist die Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine (fiktive) monatliche Betriebsrente umzurechnen.
  2. Die Umstellung einer monatlichen Betriebsrente in eine Kapitalleistung bedarf jedoch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenen Rechtfertigung.
  3. Im konkreten Einzelfall war die erfolgte Teilkapitalisierung rechtmäßig. Dabei war u.a. zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gezahlte monatliche Betriebsrente zuzüglich der auf eine fiktive Rente umgerechneten Kapitalleistung deutlich über den Ansprüchen nach der alten Versorgungsordnung liegt, die Kapitalleistung nur ca. 15% der gesamten Betriebsrentenleistungen ausmacht und Nachteile beim Pfändungsschutz angesichts der vom Kläger bezogenen hohen monatlichen Leistungen nicht zu befürchten sind.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - AZ. 4 Ca 1656/19 - teilweise abgeändert.

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2023 eine laufende monatliche Pension in Höhe von 2.130,48 EUR brutto zahlen muss.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 80% und die Beklage zu 20% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden beiden Parteien zu jeweils 50% auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

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