Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-05-15, 14 SLa 81/24

14 SLa 81/24Tribunal du travail15 mai 2024

Regest

1. Eine Arbeit ist nicht zumutbar iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen, zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen. 2. Bei einer in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebenen Zielvorgabe ist der Arbeitgeber in gleicher Weise wie bei einer pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 SLa 81/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-15

Aktenzeichen: 14 SLa 81/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0515.14SLA81.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14

Normen: § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG

Leitsätze

  1. Eine Arbeit ist nicht zumutbar iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen, zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen.
  2. Bei einer in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebenen Zielvorgabe ist der Arbeitgeber in gleicher Weise wie bei einer pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2024 - 5 Ca 1720/23 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1.an die Klägerin für den Monat Juli 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.408,70 € netto und abzüglich weiterer 450,00 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2022 zu zahlen;

2.an die Klägerin für den Monat August 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.408,70 € netto und abzüglich weiterer 450,00 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen;

3.an die Klägerin für den Monat September 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.408,70 € netto und abzüglich weiterer 450,00 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen;

4.an die Klägerin für den Monat Oktober 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.609,90 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen;

5.an die Klägerin für den Monat November 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.609,90 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen;

6.an die Klägerin für den Monat Dezember 2022 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.609,90 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen;

7.an die Klägerin für den Monat Januar 2023 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.606,10 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen;

8.an die Klägerin für den Monat Februar 2023 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.606,10 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen;

9.an die Klägerin für den Monat März 2023 Annahmeverzugslohn iHv. 7.592,48 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. 2.606,10 € netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen;

10.an die Klägerin für das Jahr 2022 einen Bonus (Target Incentive) iHv. 12.755,70 € brutto zu zahlen;

11.an die Klägerin für das Jahr 2023 einen anteiligen Bonus (Target Incentive) iHv. 15.994,62 € brutto zu zahlen;

12.an die CC. AG, Niederlassung für Deutschland, BAV-Nr.: 9771, KVV-Nr.: 711308-3, EV-Nr.: 9069257-7, die rückständigen Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum von Juli 2022 bis März 2023 iHv. insgesamt 1.116,00 € zu zahlen;

13.an die CC. AG, Niederlassung für Deutschland, BAV-Nr. 9771, KVV-Nr. 711308-2, EV-Nr. 9067708-A, die rückständigen Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung für Januar 2023 iHv. 1.800,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %. Vorab hat die Beklagte jedoch die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen.

III.Die Revision wird hinsichtlich der Berufungsanträge zu 10. und 11. für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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