projets
3 TaBV 37/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-05-14, 3 TaBV 37/23
3 TaBV 37/23Tribunal du travail14 mai 2024
1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht mit der Begründung verweigern, im Stellenbesetzungsverfahren seien gesetzliche Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 164 Abs. 1 Satz 4, 178 Abs. 2 SGB IX verletzt worden. 2. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung selbst mit den ihr gesetzlich gegebenen Mitteln in der Lage, ihre ordnungsgemäße Beteiligung sicherzustellen. Nutzt die Schwerbehindertenvertretung diese Rechte und Möglichkeiten nicht, ist es nicht Sache des Betriebsrats, mit der Begründung ihrer unzureichenden Beteiligung die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme zu verweigern, gegen die die Schwerbehindertenvertretung selbst überhaupt nicht vorgegangen ist. Eine solche Einmischung in die Organrechte der Schwerbehindertenvertretung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung.
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: 3 TaBV 37/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0514.3TABV37.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG, 164, 178 SGB IX
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht mit der Begründung verweigern, im Stellenbesetzungsverfahren seien gesetzliche Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 164 Abs. 1 Satz 4, 178 Abs. 2 SGB IX verletzt worden.
Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung selbst mit den ihr gesetzlich gegebenen Mitteln in der Lage, ihre ordnungsgemäße Beteiligung sicherzustellen. Nutzt die Schwerbehindertenvertretung diese Rechte und Möglichkeiten nicht, ist es nicht Sache des Betriebsrats, mit der Begründung ihrer unzureichenden Beteiligung die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme zu verweigern, gegen die die Schwerbehindertenvertretung selbst überhaupt nicht vorgegangen ist. Eine solche Einmischung in die Organrechte der Schwerbehindertenvertretung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung.
I.Auf die Beschwerden der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2023 - Az.: 6 BV 189/22 - und vom 24.02.2023 - Az.: 7 BV 190/22 - jeweils teilweise abgeändert und die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmer A. und K. ersetzt.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.