Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-04-23, 14 SLa 4/24

14 SLa 4/24Tribunal du travail23 avr. 2024

Regest

Auch variable, vom Erfolg abhängige Vergütungsbestandteile sind für Elternzeitzeiträume grundsätzlich nicht zu zahlen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ohne ausdrückliche Regelung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Vergütung keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Leistungsbezug hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 SLa 4/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-23

Aktenzeichen: 14 SLa 4/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0423.14SLA4.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14

Normen: § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 611a Abs. 2 BGB

Leitsätze

Auch variable, vom Erfolg abhängige Vergütungsbestandteile sind für Elternzeitzeiträume grundsätzlich nicht zu zahlen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ohne ausdrückliche Regelung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Vergütung keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Leistungsbezug hat.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2023 - 6 Ca 1735/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 239,24 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

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