Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-03-13, 12 Sa 738/23

12 Sa 738/23Tribunal du travail13 mars 2024

Regest

Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1992 kann bei der Bestimmung der Nettolohnobergrenze des Gesamtversorgungssystems pauschal und unabhängig von der individuell gegebenen oder nicht gegebenen Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer in Abzug bringen. Eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 738/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-13

Aktenzeichen: 12 Sa 738/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0313.12SA738.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; § 1 AO; § 16 Abs. 2 BetrAVG; § 75 Abs. 1 BetrVG; § 19 Abs. 2 EStG; § 253 Abs. 2 ZPO; § 3 Abs. 1 KiStG NRW, § 4 Abs. 1 KiStG NRW, § 8 Abs. 1 KiStG NRW

Leitsätze

Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1992 kann bei der Bestimmung der Nettolohnobergrenze des Gesamtversorgungssystems pauschal und unabhängig von der individuell gegebenen oder nicht gegebenen Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer in Abzug bringen. Eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2023 - 12 Ca 965/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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