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6 Sa 763/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-01-19, 6 Sa 763/22
6 Sa 763/22Tribunal du travail19 janv. 2024
1. Auf DRK-Schwestern finden die Bestimmungen der §§ 1 - 16 BetrAVG gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unabhängig davon Anwendung, ob sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. 2. Die Verweisung in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG umfasst entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts auch § 19 Abs. 3 und § 30f Abs. 1 BetrAVG. 3. Eine Berechnung der Betriebsrente in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG führt nicht zu einer Verdrängung des § 2a BetrAVG. 4. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 BetrAVG, wenn im Rahmen einer Gesamtversorgung eine Betriebsrente gemäß Tariferhöhungen angepasst und anschließend bei Erhöhungen der anzurechnenden Sozialversicherungsrente entsprechend gekürzt wird, solange die Ausgangsrente hierdurch nicht unterschritten wird.
Entscheidungsdatum: 2024-01-19
Aktenzeichen: 6 Sa 763/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0119.6SA763.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 2a Abs. 1 BetrAVG, § 5 Abs. 1 BetrAVG, § 17 Abs. 1 S.2 BetrAVG, § 19 Abs. 3 BetrAVG, § 30f Abs. 1 S.1 Nr. 1 BetrAVG
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.11.2022 - AZ: 3 Ca 673/22 - teilweise abgeändert.
1.Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 30.04.2022 weiteres Ruhegehalt in Höhe von insgesamt 1.098,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.053,74 € seit dem 22.04.2022 und aus weiteren 44,82 € seit dem 02.05.2022 zu zahlen.
2.Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Mai 2022 bis Oktober 2023 ein weiteres Ruhegehalt in Höhe von insgesamt 1.218,55 € brutto zu zahlen.
3.Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem Monat November 2023 ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 258,88 € brutto zu zahlen, jeweils fällig zum 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.12.2023.
II.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 68% und der Beklagte zu 32% zu zahlen.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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