Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-10-05, 3 Ta 240/23

3 Ta 240/23Tribunal du travail5 oct. 2023

Regest

1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet. 2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 240/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-05

Aktenzeichen: 3 Ta 240/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:1005.3TA240.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 112, 117, 120 EStG, 33 FGO, 2 ArbGG, 17, 17a GVG

Leitsätze

  1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.

  2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Tenor

I.Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.08.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - Az.: 10 Ca 3539/23 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,00 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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