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3 Ta 240/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-10-05, 3 Ta 240/23
3 Ta 240/23Tribunal du travail5 oct. 2023
1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet. 2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.
Entscheidungsdatum: 2023-10-05
Aktenzeichen: 3 Ta 240/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:1005.3TA240.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 112, 117, 120 EStG, 33 FGO, 2 ArbGG, 17, 17a GVG
Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.
Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.
I.Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.08.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - Az.: 10 Ca 3539/23 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,00 € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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