Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-05-19, 7 Sa 770/22

7 Sa 770/22Tribunal du travail19 mai 2023

Regest

§ 18 Abs. 6 LGG NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Eine Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 6 LGG NRW, die vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen kann, begründet ein Rückholrecht, muss keine Sicherung dieses Rückholrechtes beinhalten. Durch die Vereinbarung wird die eigentlich der Behörde obliegende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte übertragen. Die Informationsbringschuld wird zu einer Informationsholschuld.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 770/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-19

Aktenzeichen: 7 Sa 770/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0519.7SA770.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 14 Abs. 2 Nr. 3 TzBfG, § 18 Abs. 3 LGG NRW, § 18 Abs. 6 LGG NRW,

Leitsätze

§ 18 Abs. 6 LGG NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.

Eine Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 6 LGG NRW, die vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen kann, begründet ein Rückholrecht, muss keine Sicherung dieses Rückholrechtes beinhalten. Durch die Vereinbarung wird die eigentlich der Behörde obliegende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte übertragen. Die Informationsbringschuld wird zu einer Informationsholschuld.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.10.2022 - 4 Ca 627/22 - wird zurückgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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