Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-20, 13 Sa 535/22

13 Sa 535/22Tribunal du travail20 avr. 2023

Regest

Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 535/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-20

Aktenzeichen: 13 Sa 535/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0420.13SA535.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: BGB § 315 Abs. 1

Leitsätze

Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2022 - 10 Ca 5382/21 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.418,44 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 100,73 € seit 01.04.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.05.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.06.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.07.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.08.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.09.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.10.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.11.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.12.2019,

aus weiteren 100,73 € seit 01.01.2020,

aus weiteren 100,73 € seit 01.02.2020,

aus weiteren 100,73 € seit 01.03.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.04.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.05.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.06.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.07.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.08.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.09.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.10.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.11.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.12.2020,

aus weiteren 184,14 € seit 01.01.2021,

aus weiteren 184,14 € seit 01.02.2021 und

aus weiteren 184,14 € seit 01.03.2021

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte bezogen auf die Zahlungs-ansprüche zugelassen. Im Übrigen wird die Revision für die Beklagte nicht zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

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