Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-02-13, 4 Ta 30/23

4 Ta 30/23Tribunal du travail13 févr. 2023

Regest

1. Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage. 2. Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. 3. Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsan-walts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 30/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-13

Aktenzeichen: 4 Ta 30/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0213.4TA30.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 63, 68 ArbGG, § 615 BGB

Leitsätze

  1. Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage.

  2. Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil.

  3. Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsan-walts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz.

Tenor

Die Beschwerde des klagenden Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 03.11.2022 - 10 Ca 2629/22 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21.04.2023 wird zurückgewiesen.

Der Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2023 wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren auf 20.703,00 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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