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4 Sa 388/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-01-17, 4 Sa 388/22
4 Sa 388/22Tribunal du travail17 janv. 2023
1. Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil (§ 514 Abs. 2 ZPO) mit der Begründung, die Ladung zum Termin gemäß § 180 ZPO sei entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde nicht zugegangen, bedarf zu ihrer Schlüssigkeit und damit zu ihrer Zulässigkeit der Darlegung eines Sachverhalts, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß §§ 182, 418 ZPO vollständig entkräftet (BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05, Rn 12). Es genügt nicht, den Zugang lediglich zu bestreiten. 2. Die Zustellungsurkunde beweist nicht, dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt und die Ladung deshalb iSv. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß gewesen ist. 3. Bestreitet der Berufungskläger mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt war, muss er für eine schlüssige und damit zulässige Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil in der Berufungsbegründung darlegen, warum er trotz des durch die Zustellungsurkunde bewiesenen Zugangs der Ladung und somit der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme nicht in der Lage ist, den Inhalt der Ladung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. Unterlässt er dies, ist sein Bestreiten unerheblich (§ 138 Abs. 3 ZPO) und seine Berufung unzulässig. 4. Der Vorsitzende unterliegt bereits mit Eingang eines Ablehnungsgesuchs und unabhängig von seiner persönlichen Kenntnis einem Handlungsverbot nach Maßgabe des § 47 ZPO (vgl. BGH 08.02.2001 - III ZR 45/00; OLG Frankfurt am Main 14.11.1997 - 3 WS 921/97). Seine entgegen diesem Verbot vorgenommenen (aufschiebbaren) Amtshandlungen - hier der Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils - sind geheilt, sobald das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (BAG 28.12.1999 - 9 AZN 739/99, Rn. 12).
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 4 Sa 388/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0117.4SA388.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 138, 180, 182, 215, 335, 418, 514 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 66 Abs. 2 ArbGG
Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil (§ 514 Abs. 2 ZPO) mit der Begründung, die Ladung zum Termin gemäß § 180 ZPO sei entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde nicht zugegangen, bedarf zu ihrer Schlüssigkeit und damit zu ihrer Zulässigkeit der Darlegung eines Sachverhalts, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß §§ 182, 418 ZPO vollständig entkräftet (BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05, Rn 12). Es genügt nicht, den Zugang lediglich zu bestreiten.
Die Zustellungsurkunde beweist nicht, dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt und die Ladung deshalb iSv. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß gewesen ist.
Bestreitet der Berufungskläger mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt war, muss er für eine schlüssige und damit zulässige Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil in der Berufungsbegründung darlegen, warum er trotz des durch die Zustellungsurkunde bewiesenen Zugangs der Ladung und somit der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme nicht in der Lage ist, den Inhalt der Ladung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. Unterlässt er dies, ist sein Bestreiten unerheblich (§ 138 Abs. 3 ZPO) und seine Berufung unzulässig.
Der Vorsitzende unterliegt bereits mit Eingang eines Ablehnungsgesuchs und unabhängig von seiner persönlichen Kenntnis einem Handlungsverbot nach Maßgabe des § 47 ZPO (vgl. BGH 08.02.2001 - III ZR 45/00; OLG Frankfurt am Main 14.11.1997 - 3 WS 921/97). Seine entgegen diesem Verbot vorgenommenen (aufschiebbaren) Amtshandlungen - hier der Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils - sind geheilt, sobald das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (BAG 28.12.1999 - 9 AZN 739/99, Rn. 12).
Die Berufung des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2022 - 10 Ca 7472/20 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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