projets
14 Sa 631/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-01-17, 14 Sa 631/22
14 Sa 631/22Tribunal du travail17 janv. 2023
1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein.
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 14 Sa 631/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0117.14SA631.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG
Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen.
Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein.
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.08.2022 - 1 Ca 398/22 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.