Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-09-28, 12 TaBV 10/22

12 TaBV 10/22Tribunal du travail28 sept. 2022

Regest

1. Grundlage für einen aufgabenbezogenen Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin ist § 182 Abs. 1 SGB IX. Erforderlich ist - ebenso wie bei § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG -, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung den Aufgabenbezug darlegt. 2. Die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt. Es kann unterstellt werden, dass dies entsprechend für die Gesamtschwerbehindertenvertretung gilt. Die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte) der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen hatte die Arbeitgeberin der Gesamtschwerbehindertenvertretung mitgeteilt. 3. Die Arbeitgeberin ist nicht generell verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung - die im konkreten Fall teilweise die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung übernahm (§ 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) - darüber hinaus die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich, Betriebsstätte, Privatanschrift und private Telefonnummer) aller Beschäftigten mitzuteilen. Konkrete Aufgaben, welche die Übermittlung dieser Daten sämtlicher Beschäftigter auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung erforderlich machen, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht dargelegt. 4. Konkrete Aufgaben, welche die Übermittlung der Privatanschriften und der privaten Telefonnummern der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung erforderlich machen, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung ebenfalls nicht dargelegt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 10/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-28

Aktenzeichen: 12 TaBV 10/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0928.12TABV10.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art. 30 DSGVO; § 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 26 Abs. 1 und 3 BDSG; § 79a Be-trVG, § 80 Abs. 2 BetrVG; § 151 Abs. 3 SGB IX, § 177 Abs. 2 SGB IX, § 178 Abs. 1 und 6 SGB IX, § 180 Abs. 6 und 7 SGB IX, § 182 Abs. 1 SGB IX; § 253 Abs. 2 ZPO, § 259 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO; § 1 Abs. 1 und 2 SchwBWVO, § 2 Abs. 1 SchwbVWO Art. 30 DSGVO; § 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 26 Abs. 1 und 3 BDSG; § 79a Be-trVG, § 80 Abs. 2 BetrVG; § 151 Abs. 3 SGB IX, § 177 Abs. 2 SGB IX, § 178 Abs. 1 und 6 SGB IX, § 180 Abs. 6 und 7 SGB IX, § 182 Abs. 1 SGB IX; § 253 Abs. 2 ZPO, § 259 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO; § 1 Abs. 1 und 2 SchwBWVO, § 2 Abs. 1 SchwbVWO Art. 30 DSGVO; § 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 26 Abs. 1 und 3 BDSG; § 79a Be-trVG, § 80 Abs. 2 BetrVG; § 151 Abs. 3 SGB IX, § 177 Abs. 2 SGB IX, § 178 Abs. 1 und 6 SGB IX, § 180 Abs. 6 und 7 SGB IX, § 182 Abs. 1 SGB IX; § 253 Abs. 2 ZPO, § 259 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO; § 1 Abs. 1 und 2 SchwBWVO, § 2 Abs. 1 SchwbVWO

Leitsätze

  1. Grundlage für einen aufgabenbezogenen Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin ist § 182 Abs. 1 SGB IX. Erforderlich ist - ebenso wie bei § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG -, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung den Aufgabenbezug darlegt.

  2. Die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt. Es kann unterstellt werden, dass dies entsprechend für die Gesamtschwerbehindertenvertretung gilt. Die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte) der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen hatte die Arbeitgeberin der Gesamtschwerbehindertenvertretung mitgeteilt.

  3. Die Arbeitgeberin ist nicht generell verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung - die im konkreten Fall teilweise die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung übernahm (§ 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) - darüber hinaus die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich, Betriebsstätte, Privatanschrift und private Telefonnummer) aller Beschäftigten mitzuteilen. Konkrete Aufgaben, welche die Übermittlung dieser Daten sämtlicher Beschäftigter auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung erforderlich machen, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht dargelegt.

  4. Konkrete Aufgaben, welche die Übermittlung der Privatanschriften und der privaten Telefonnummern der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung erforderlich machen, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung ebenfalls nicht dargelegt.

Tenor

1.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2022 - 7 BV 135/21 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen betreffend die Anträge zu 1. und 3. - ausgenommen die in den Hilfsanträgen genannten Gruppen - sowie betreffend die Anträge zu 2. und 4. nur soweit es um die private Anschrift und private Telefonnummer geht.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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