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6 Sa 878/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-26, 6 Sa 878/21
6 Sa 878/21Tribunal du travail26 août 2022
1. Ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Empfangsbekenntnis erbringt gemäß § 416 ZPO grundsätzlich Beweis für die Entgegennahme sämtlicher darin bezeichneter Schriftstücke zum angegebenen Zeitpunkt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zulässig. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert wird. Vielmehr muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. 2. Das besondere Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Soll ein bestimmter Anspruch der Höhe nach festgestellt werden, so darf über weitere Faktoren, die die Höhe des Anspruchs bestimmen, kein Streit bestehen.
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 6 Sa 878/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0826.6SA878.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 416 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO
Ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Empfangsbekenntnis erbringt gemäß § 416 ZPO grundsätzlich Beweis für die Entgegennahme sämtlicher darin bezeichneter Schriftstücke zum angegebenen Zeitpunkt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zulässig. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert wird. Vielmehr muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können.
Das besondere Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Soll ein bestimmter Anspruch der Höhe nach festgestellt werden, so darf über weitere Faktoren, die die Höhe des Anspruchs bestimmen, kein Streit bestehen.
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021 - AZ: 11 Ca 1274/21 - abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags abgewiesen.
II.Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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