projets
12 Sa 925/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-06-08, 12 Sa 925/21
12 Sa 925/21Tribunal du travail8 juin 2022
1. Auslegung einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (Altvertrag) als sog. Gleichstellungsabrede. 2. Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahmeklauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauens-schutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013). 3. Zur der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahme-klauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauens-schutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).
Entscheidungsdatum: 2022-06-08
Aktenzeichen: 12 Sa 925/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0608.12SA925.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 321 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 529 Abs. 1 ZPO, § 533 ZPO
Auslegung einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (Altvertrag) als sog. Gleichstellungsabrede.
Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahmeklauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauens-schutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).
Zur der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Verhältnis von Beschäftigten mit Alt- und Neuverträgen bei der weiteren Vereinbarung von dynamischen Bezugnahme-klauseln nach dem zeitlichen Ende des vom Bundesarbeitsgericht gewährten Vertrauens-schutzes (hier angeblich von 2002 bis 2013).
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.08.2021 - 4 Ca 732/21 - und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Wuppertal vom 06.08.2021 - 4 Ca 733/21 - werden zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und dem Kläger je zur Hälfte auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin und der Kläger mit den Zahlungsanträgen unterlegen sind. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.