Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-04-28, 5 Sa 938/21

5 Sa 938/21Tribunal du travail28 avr. 2022

Regest

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L (Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) setzt voraus, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "Gruppenleiter" erfüllen. Serviceeinheitstätigkeiten in einer Serviceeinheit, die der Gruppenleitung nicht zugeordnet sind, werden nicht als Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet, wenn sie keinen Bezug zur Gruppenleitung aufweisen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 938/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-28

Aktenzeichen: 5 Sa 938/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0428.5SA938.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L (Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) setzt voraus, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "Gruppenleiter" erfüllen. Serviceeinheitstätigkeiten in einer Serviceeinheit, die der Gruppenleitung nicht zugeordnet sind, werden nicht als Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet, wenn sie keinen Bezug zur Gruppenleitung aufweisen.

Tenor

I.Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.08.2021 - AZ.: 7 Ca 2930/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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