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13 Sa 998/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-03-24, 13 Sa 998/21
13 Sa 998/21Tribunal du travail24 mars 2022
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat, muss er den Betriebsrat hiervon unterrichten. Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 13 Sa 998/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0324.13SA998.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: KSchG § 17 Abs 2 Satz 1
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat, muss er den Betriebsrat hiervon unterrichten. Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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