Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-03-17, 13 Sa 362/21

13 Sa 362/21Tribunal du travail17 mars 2022

Regest

Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin "unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigt, im nächsten Satz aber eingeleitet mit der Wendung "nach unserer Berechnung" einen späteren als den nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 362/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-17

Aktenzeichen: 13 Sa 362/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0317.13SA362.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: KSchG § 4

Leitsätze

Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin "unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigt, im nächsten Satz aber eingeleitet mit der Wendung "nach unserer Berechnung" einen späteren als den nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - 10 Ca 5970/20 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 Ca 5970/20 werden gegeneinander aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2021 - 6 Ca 5964/20 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 6 Ca 5964/20 hat die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten der Berufung sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

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