Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-03-11, 6 Sa 555/21

6 Sa 555/21Tribunal du travail11 mars 2022

Regest

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG ist die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts, wenn die betriebliche Struktur im Zuge einer Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Abgabe der Massenentlassungsanzeige bereits aufgelöst war. 2. Wird im Rahmen von Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG das Alter eines zu kündigenden Arbeitnehmers versehentlich falsch angegeben, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 555/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-11

Aktenzeichen: 6 Sa 555/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0311.6SA555.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 17 KSchG

Leitsätze

  1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG ist die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts, wenn die betriebliche Struktur im Zuge einer Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Abgabe der Massenentlassungsanzeige bereits aufgelöst war.
  2. Wird im Rahmen von Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG das Alter eines zu kündigenden Arbeitnehmers versehentlich falsch angegeben, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.04.2021 - AZ: 3 Ca 5253/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.Die Revision wird zugelassen.

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