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11 Sa 431/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-10, 11 Sa 431/21
11 Sa 431/21Tribunal du travail10 févr. 2022
1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. 4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 5. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 6. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20). 7. Die Berufungsbegründung ist nur dann ausreichend, wenn sie im Einzelnen erkennen lässt, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2022-02-10
Aktenzeichen: 11 Sa 431/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0210.11SA431.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Betriebsbedingte Kündigung eines Luftfahrtunternehmens, Betriebsübergang, Berufungsbegründung
Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.
Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.
Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).
Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20).
Die Berufungsbegründung ist nur dann ausreichend, wenn sie im Einzelnen erkennen lässt, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (hier verneint).
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2021 - 6 Ca 1397/21 - wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner gegen die Beklagte zu 1) gerichteten (unbedingten) Zahlungsanträge richtet. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2021 - 6 Ca 5902/20 -, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2021 - 16 Ca 5874/20 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2021 - 6 Ca 1397/21 - zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, mit Ausnahme der auf Zahlung gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge, für die die Revision nicht zugelassen wird.
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