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7 Sa 323/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-01-21, 7 Sa 323/21
7 Sa 323/21Tribunal du travail21 janv. 2022
1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. 4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 5. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 6. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).
Entscheidungsdatum: 2022-01-21
Aktenzeichen: 7 Sa 323/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0121.7SA323.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 23 KSchG, § 24 KSchG, § 613a Ab s 1 BGB, § 1 Abs 2 S 4 KSchG, § 17 Abs 3 S 2 KSchG, § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs 3 S 4 KSchG, § 17 Abs 3 S 5 KSchG, § 611a Abs 2 BGb, § 615 S 1 BGB
Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.
Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.
Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).
Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).
I.Die Berufungen der klägerischen Partei gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 - 11 Ca 5975/20 und vom 15.03.2021 - 6 Ca 5967/20 werden zurückgewiesen.
II.Die klägerische Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird für die klägerische Partei zugelassen.
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