Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-11-11, 13 Sa 95/21

13 Sa 95/21Tribunal du travail11 nov. 2021

Regest

1. Zur Antragstellung, wenn ein Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten sowohl auf einen Betriebsübergang als auch auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stützt. 2. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 3. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 4. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). Die Entscheidung ist nicht anonymisiert.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 95/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-11

Aktenzeichen: 13 Sa 95/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1111.13SA95.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: Art. 16 GR-Charta EU; Art. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; Art. 3 Abs. 1 LeihArbeitsRL, Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL; Art. 1 Abs. 3 RL 96/71/EG; § 61a Abs. 3 ArbGG, § 67 Abs. 2 ArbGG; § 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG; § 613a Abs. 1 BGB; § 557 HGB; §308 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 533 ZPO

Leitsätze

  1. Zur Antragstellung, wenn ein Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten sowohl auf einen Betriebsübergang als auch auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung stützt.

  2. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.

  3. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung.

  4. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).

Die Entscheidung ist nicht anonymisiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - 6 Ca 4687/20 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - 6 Ca 4687/20 - teilweise abgeändert:

Der Kündigungsschutzantrag gegen den Beklagten zu 1) wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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