Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-10-28, 5 Sa 47/21

5 Sa 47/21Tribunal du travail28 oct. 2021

Regest

1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). 4. Zur Frage der ordnungsgemäßen Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 47/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-28

Aktenzeichen: 5 Sa 47/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1028.5SA47.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 16 GR-Charta EU; Art. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 2 Nr. 25 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; ORO.GEN.110 lit. a) Anhang III "Anforderungen an Organisation bezüglich des Flugbetriebs (Teil-ORO)" der VO (EU) 965/2012; Art. 3 Abs. 1 LeihArbeitsRL, Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL; Art. 1 Abs. 3 RL 96/71/EG; § 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 557 HGB; § 113 InsO; § 1 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.

  2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung.

  3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).

  4. Zur Frage der ordnungsgemäßen Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 - Az. 10 Ca 6101/20 - wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird zugelassen.

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