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3 Sa 98/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-10-05, 3 Sa 98/21
3 Sa 98/21Tribunal du travail5 oct. 2021
1. Wird in der Berufung der ursprüngliche Streitgegenstand nicht mehr weiterverfolgt, sondern ausgetauscht, ist alleiniges Ziel der Berufung eine Klageänderung. Mit dem alleinigen Ziel der Klageänderung ist das Rechtsmittel unzulässig. 2. Der Erfüllungsanspruch einerseits und der Schadensersatzanspruch andererseits begründen in aller Regel unterschiedliche Streitgegenstände. 3. Wird daher erstinstanzlich ein Zahlungsanspruch ausschließlich als Erfüllungsanspruch verfolgt und nach Klageabweisung wegen Verfalls aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist dann in der Berufung bei unverändertem Klageantrag zwar der Verfall als solcher nicht mehr angegriffen, nunmehr jedoch die Zahlung von Schadensersatz in gleicher Höhe wegen eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG geltend gemacht, liegt ein Austausch der Streitgegenstände mit der Folge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels vor.
Entscheidungsdatum: 2021-10-05
Aktenzeichen: 3 Sa 98/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1005.3SA98.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 263 Abs. 2 Nr.2, 522 ZPO; 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG
Wird in der Berufung der ursprüngliche Streitgegenstand nicht mehr weiterverfolgt, sondern ausgetauscht, ist alleiniges Ziel der Berufung eine Klageänderung. Mit dem alleinigen Ziel der Klageänderung ist das Rechtsmittel unzulässig.
Der Erfüllungsanspruch einerseits und der Schadensersatzanspruch andererseits begründen in aller Regel unterschiedliche Streitgegenstände.
Wird daher erstinstanzlich ein Zahlungsanspruch ausschließlich als Erfüllungsanspruch verfolgt und nach Klageabweisung wegen Verfalls aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist dann in der Berufung bei unverändertem Klageantrag zwar der Verfall als solcher nicht mehr angegriffen, nunmehr jedoch die Zahlung von Schadensersatz in gleicher Höhe wegen eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG geltend gemacht, liegt ein Austausch der Streitgegenstände mit der Folge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels vor.
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2020 - Az.: 5 Ca 2737/19 - wird als unzulässig verworfen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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