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3 TaBV 40/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-06-29, 3 TaBV 40/20
3 TaBV 40/20Tribunal du travail29 juin 2021
1. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs einer Gewerkschaft aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG gegen die Durchführung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung ist, dass der betroffenen Tarifregelung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein normativer Geltungsanspruch zukommt. Das ist nicht der Fall, wenn der entsprechende Tarifvertrag gekündigt worden ist und sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich noch in der Phase der Nachwirkung befindet. 2. Der Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft setzt zudem voraus, dass eine betriebliche Regelung die tarifliche Ordnung final oder bewusst stören soll. Sehen sich Betriebsparteien in einem tarifpluralen Betrieb mit mehreren normativ anwendbaren und inhaltlich kollidierenden Tarifverträgen konfrontiert, von denen der eine im mitbestimmten Bereich der Arbeitszeitregelungen umfangreiche Öffnungsklauseln und der andere wiederum detaillierte eigene Regelungen ohne Öffnungsklauseln vorsieht, bewirkt eine Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitregelungen, die ein Wahlmodell vorsieht, das für Mitglieder der Gewerkschaft, die den zweitgenannten Tarifvertrag abgeschlossen hat, ausschließlich deren tarifliches Arbeitszeitmodell zulässt, während allen anderen Arbeitnehmern zwei weitere Alternativmodelle zur Wahl offeriert werden, keine finale oder bewusste Störung einer Tarifordnung. Zielrichtung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nicht die Verdrängung eines bestimmten Tarifwerkes, sondern seine Bestätigung bei zugleich ausgeübter Mitbestimmung im Geltungsbereich des kollidierenden anderen Tarifvertrages. 3. Zum Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft aus § 23 Abs. 3 BetrVG bei schwieriger, ungeklärter Rechtslage zur Sperrwirkung eines Tarifvertrages nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG im tarifpluralen Betrieb, wenn der Tarifvertrag der konkurrierenden Gewerkschaft umfangreiche Öffnungsklauseln enthält.
Entscheidungsdatum: 2021-06-29
Aktenzeichen: 3 TaBV 40/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0629.3TABV40.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 23 Abs. 3, 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG, §§ 1004, 823 BGB
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs einer Gewerkschaft aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG gegen die Durchführung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung ist, dass der betroffenen Tarifregelung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein normativer Geltungsanspruch zukommt. Das ist nicht der Fall, wenn der entsprechende Tarifvertrag gekündigt worden ist und sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich noch in der Phase der Nachwirkung befindet.
Der Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft setzt zudem voraus, dass eine betriebliche Regelung die tarifliche Ordnung final oder bewusst stören soll. Sehen sich Betriebsparteien in einem tarifpluralen Betrieb mit mehreren normativ anwendbaren und inhaltlich kollidierenden Tarifverträgen konfrontiert, von denen der eine im mitbestimmten Bereich der Arbeitszeitregelungen umfangreiche Öffnungsklauseln und der andere wiederum detaillierte eigene Regelungen ohne Öffnungsklauseln vorsieht, bewirkt eine Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitregelungen, die ein Wahlmodell vorsieht, das für Mitglieder der Gewerkschaft, die den zweitgenannten Tarifvertrag abgeschlossen hat, ausschließlich deren tarifliches Arbeitszeitmodell zulässt, während allen anderen Arbeitnehmern zwei weitere Alternativmodelle zur Wahl offeriert werden, keine finale oder bewusste Störung einer Tarifordnung. Zielrichtung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nicht die Verdrängung eines bestimmten Tarifwerkes, sondern seine Bestätigung bei zugleich ausgeübter Mitbestimmung im Geltungsbereich des kollidierenden anderen Tarifvertrages.
Zum Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft aus § 23 Abs. 3 BetrVG bei schwieriger, ungeklärter Rechtslage zur Sperrwirkung eines Tarifvertrages nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG im tarifpluralen Betrieb, wenn der Tarifvertrag der konkurrierenden Gewerkschaft umfangreiche Öffnungsklauseln enthält.
I.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2020 - Az.: 10 BV 268/19 - wird hinsichtlich der Hauptanträge zurückgewiesen und hinsichtlich der Hilfsanträge als unzulässig verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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