Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-04-27, 3 Sa 646/20

3 Sa 646/20Tribunal du travail27 avr. 2021

Regest

1. Das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten "Ich hoffe, Du bekommst Corona" berechtigt auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. 2. Allerdings trägt der Arbeitgeber bei der Tatkündigung die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf. 3. Die Verletzung von pandemiebedingten Abstandsregeln im Betrieb rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keine Kündigung.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 646/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 3 Sa 646/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0427.3SA646.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 241 Abs. 2 BGB; § 314 Abs. 2 BGB; § 286 ZPO

Leitsätze

  1. Das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten "Ich hoffe, Du bekommst Corona" berechtigt auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.

  2. Allerdings trägt der Arbeitgeber bei der Tatkündigung die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf.

  3. Die Verletzung von pandemiebedingten Abstandsregeln im Betrieb rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keine Kündigung.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.08.2020 - Az.: 3 Ca 457/20 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages (Tenor Ziffer 2) abgewiesen.

II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

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