Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-04-14, 9 Ta 57/21

9 Ta 57/21Tribunal du travail14 avr. 2021

Regest

1. Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. Dieses ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und die Abfindung tatsächlich gezahlt wurde. Der Um-stand, dass die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - nach einem Kündigungsschutzpro-zess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Pro-zesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist. 2. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat der Partei ein sog. "Schonvermögen" in Höhe von 5.000,00 € zu verbleiben. Eine Erhöhung des Schonbetrages durch einen Pauschalbetrag zur Stellensuche in Höhe von 2.600,00 € kommt entgegen der früher von der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung nicht in Betracht. Neben dem "Schonvermögen" gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € ist kein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 € nicht in Betracht Eine solche Verfahrensweise würde der gesetzlichen Regelung des § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach auch das durch die Rechtsverfolgung Erlangte für die Verfah-renskosten einzusetzen ist, zuwider laufen (Anschluss an LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Ta 57/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-14

Aktenzeichen: 9 Ta 57/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0414.9TA57.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Leitsätze

  1. Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. Dieses ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und die Abfindung tatsächlich gezahlt wurde. Der Um-stand, dass die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - nach einem Kündigungsschutzpro-zess auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Pro-zesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist.

  2. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat der Partei ein sog. "Schonvermögen" in Höhe von 5.000,00 € zu verbleiben. Eine Erhöhung des Schonbetrages durch einen Pauschalbetrag zur Stellensuche in Höhe von 2.600,00 € kommt entgegen der früher von der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung nicht in Betracht. Neben dem "Schonvermögen" gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € ist kein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 € nicht in Betracht Eine solche Verfahrensweise würde der gesetzlichen Regelung des § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach auch das durch die Rechtsverfolgung Erlangte für die Verfah-renskosten einzusetzen ist, zuwider laufen (Anschluss an LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.01.2021 - 1 Ca 1132/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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