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4 Ta 64/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-03-11, 4 Ta 64/21
4 Ta 64/21Tribunal du travail11 mars 2021
Gegen die Ablehnung einer beantragten Rubrumsberichtigung im laufenden Verfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Sie weist nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSv. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurück. Es geht um die allein vom Gericht der Hauptsache von Amts wegen zu beurteilende Frage, welche Partei beklagt ist.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 4 Ta 64/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0311.4TA64.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 268, 319, 567 ZPO, § 4 KSchG, § 21 GKG
Gegen die Ablehnung einer beantragten Rubrumsberichtigung im laufenden Verfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Sie weist nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSv. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurück. Es geht um die allein vom Gericht der Hauptsache von Amts wegen zu beurteilende Frage, welche Partei beklagt ist.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
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