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13 Ta 364/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-01-18, 13 Ta 364/20
13 Ta 364/20Tribunal du travail18 janv. 2021
1. Die Vollstreckung aus einem Titel kann nur dann erfolgen, wenn hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird; ob der zur Vollstreckung anstehende Titel hinreichend bestimmt ist, ist dabei unter Rückgriff auf die für das Erkenntnisverfahren maßgebliche Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen. 2. Bei einer Vollstreckung nach § 888 ZPO müssen nicht notwendig die konkret vorzunehmenden Handlungen im Titel festgelegt sein. Vielmehr reicht es aus, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt beschrieben wird; es ist dann Sache des Schuldners, auf welche Weise er den von ihm geschuldeten Erfolg herbeiführt. 3. Die Formulierung in einem Vollstreckungstitel, wonach sich die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht ("gute Beurteilung von Leistung und Verhalten"), erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen (entgegen BAG 14.02.2017 - 9 AZB 49/16 - JurBüro 2017, 497). Es kann durch jede sachkundige Person beurteilt werden, welcher Stufe der Notenskala ein erteiltes Zeugnis zuzuordnen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-01-18
Aktenzeichen: 13 Ta 364/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0118.13TA364.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: ZPO § 888
Die Vollstreckung aus einem Titel kann nur dann erfolgen, wenn hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird; ob der zur Vollstreckung anstehende Titel hinreichend bestimmt ist, ist dabei unter Rückgriff auf die für das Erkenntnisverfahren maßgebliche Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen.
Bei einer Vollstreckung nach § 888 ZPO müssen nicht notwendig die konkret vorzunehmenden Handlungen im Titel festgelegt sein. Vielmehr reicht es aus, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt beschrieben wird; es ist dann Sache des Schuldners, auf welche Weise er den von ihm geschuldeten Erfolg herbeiführt.
Die Formulierung in einem Vollstreckungstitel, wonach sich die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht ("gute Beurteilung von Leistung und Verhalten"), erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen (entgegen BAG 14.02.2017 - 9 AZB 49/16 - JurBüro 2017, 497). Es kann durch jede sachkundige Person beurteilt werden, welcher Stufe der Notenskala ein erteiltes Zeugnis zuzuordnen ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 30.10.2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 20.10.2020 - 1 Ca 1740/19 - aufgehoben.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Vergleich vom 19.11.2019, nämlich dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit dem im Vergleich bestimmten Inhalt zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für jeweils 500,-- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer H. H. der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der genannten Verpflichtung nachkommt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Schuldnerin zugelassen.
Beschwerdewert: 3.500.-- €.
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