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14 Sa 296/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-23, 14 Sa 296/20
14 Sa 296/20Tribunal du travail23 sept. 2020
1. Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. 2. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwe-senheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergü-tungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stel-lung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Mei-nung ankommt. Dies gilt auch für Fahrtzeiten, die aufgrund ihrer Fremdnützigkeit Teil der geschuldeten Arbeitsleistung sind. 3. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemes-sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Bes-serverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeits-aufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Ge-genleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Dies gilt allerdings nicht, soweit die gesetzliche Höchstarbeitszeit im Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG überschritten ist.
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 14 Sa 296/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0923.14SA296.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 612 BGB, § 3 ArbZG
Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen.
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwe-senheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergü-tungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stel-lung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Mei-nung ankommt. Dies gilt auch für Fahrtzeiten, die aufgrund ihrer Fremdnützigkeit Teil der geschuldeten Arbeitsleistung sind.
Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemes-sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Bes-serverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeits-aufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Ge-genleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Dies gilt allerdings nicht, soweit die gesetzliche Höchstarbeitszeit im Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG überschritten ist.
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.03.2020 - 2 Ca 2043/19 - abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.442,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Der Kläger hat 77 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagten haben 23 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten zugelassen.
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