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4 Ta 284/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-21, 4 Ta 284/20
4 Ta 284/20Tribunal du travail21 sept. 2020
1) Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist in der Regel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit dem Auffangwert zu bewerten (LAG Düsseldorf 12.12.2016 – 4 Ta 529/16, juris). Bei einer bis zu drei Monate befristeten personellen Maßnahme erscheint eine Kürzung dieses Werts um 50 % angemessen. 2) Sind neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Anträge nach § 100 BetrVG und nach § 101 BetrVG (als Widerantrag) im selben Verfahren anhängig, sind diese jeweils mit 50 % des Antrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten (so auch Streitwertkatalog Ziffer II 14.5 und II 14.6). 3)Für die Bewertungen massenhaft in objektiver Antragshäufung gestellter Zustimmungsersetzungsanträge folgt die Kammer der vom Streitwertkatalog empfohlenen Staffelung des Wertes (Ziffer II 14.7).
Entscheidungsdatum: 2020-09-21
Aktenzeichen: 4 Ta 284/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0921.4TA284.20.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 99 Abs. 4, 100, 101 BetrVG; §§ 23 Abs. 3, 33 RVG
Der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist in der Regel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit dem Auffangwert zu bewerten (LAG Düsseldorf 12.12.2016 – 4 Ta 529/16, juris). Bei einer bis zu drei Monate befristeten personellen Maßnahme erscheint eine Kürzung dieses Werts um 50 % angemessen.
Sind neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Anträge nach § 100 BetrVG und nach § 101 BetrVG (als Widerantrag) im selben Verfahren anhängig, sind diese jeweils mit 50 % des Antrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten (so auch Streitwertkatalog Ziffer II 14.5 und II 14.6).
3)Für die Bewertungen massenhaft in objektiver Antragshäufung gestellter Zustimmungsersetzungsanträge folgt die Kammer der vom Streitwertkatalog empfohlenen Staffelung des Wertes (Ziffer II 14.7).
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat Gerichtskosten in Höhe von 50,00 Euro zu tra-gen.
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