projets
8 Sa 252/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-15, 8 Sa 252/20
8 Sa 252/20Tribunal du travail15 sept. 2020
§ 4 II.1. des Bundesmanteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie in der Fassung vom 14.05.2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort hinsichtlich der Höhe der Nacht-zuschläge danach differenziert wird, ob Nachtarbeit im Rahmen einer Schichtarbeit oder au-ßerhalb einer solchen erfolgt.
Entscheidungsdatum: 2020-09-15
Aktenzeichen: 8 Sa 252/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0915.8SA252.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, § 1 TVG, § 2 Abs.3, 4 und 5 ArbZG
§ 4 II.1. des Bundesmanteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie in der Fassung vom 14.05.2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort hinsichtlich der Höhe der Nacht-zuschläge danach differenziert wird, ob Nachtarbeit im Rahmen einer Schichtarbeit oder au-ßerhalb einer solchen erfolgt.
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2020 Az.: 2 Ca 2344/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.