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3 Sa 194/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-08-04, 3 Sa 194/20
3 Sa 194/20Tribunal du travail4 août 2020
1. Die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens bei der Prüfung der adäquat-kausalen Schadensverursachung durch einen vorwerfbar pflichtwidrig unterlassenen Hinweis auf eine anwendbare Ausschlussfrist bezieht sich allein auf den Aufklärungsgegenstand. Sie erstreckt sich bei einstufigen Ausschlussfristen nicht auch auf eine - potentiell - rechtzeitige Klageerhebung. Zu vermuten ist mithin nur, dass der Arbeitnehmer bei gesetzeskonformem Hinweis auf die einstufige Ausschlussfrist seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb dieser Frist außergerichtlich geltend gemacht hätte, nicht aber, dass er sie auch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eingeklagt hätte. 2. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils ist bei Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht beschränkt auf die unmittelbar die Aufhebung tragenden Entscheidungsgründe. 3. Hinweis: Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18.
Entscheidungsdatum: 2020-08-04
Aktenzeichen: 3 Sa 194/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0804.3SA194.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 2 Satz 1 NachwG; 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB; 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO
Die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens bei der Prüfung der adäquat-kausalen Schadensverursachung durch einen vorwerfbar pflichtwidrig unterlassenen Hinweis auf eine anwendbare Ausschlussfrist bezieht sich allein auf den Aufklärungsgegenstand. Sie erstreckt sich bei einstufigen Ausschlussfristen nicht auch auf eine - potentiell - rechtzeitige Klageerhebung. Zu vermuten ist mithin nur, dass der Arbeitnehmer bei gesetzeskonformem Hinweis auf die einstufige Ausschlussfrist seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb dieser Frist außergerichtlich geltend gemacht hätte, nicht aber, dass er sie auch rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eingeklagt hätte.
Die Bindungswirkung des Revisionsurteils ist bei Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht beschränkt auf die unmittelbar die Aufhebung tragenden Entscheidungsgründe.
Hinweis: Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18.
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 - Az.: 10 Ca 4540/16 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.594,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu 91%, die Beklagte zu 9%.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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