Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-07-03, 10 TaBV 71/18

10 TaBV 71/18Tribunal du travail3 juil. 2020

Regest

1. Die einer Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG beizufügenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Liste müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Das folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04 - Rz. 92 juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss, Be-schluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 -, Rn. 33 - 35, juris; für Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -, Rn. 30, juris). Für eingescannte Unterschriften gilt nichts anderes. 2. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO BetrVG ergänzend per E-Mail bekannt gemacht, so ist es zwingend erforderlich, dass auch die als gültig anerkannten Vorschlagslisten ergänzend per E-Mail bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 2 WO BetrVG). Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG vor, der geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 71/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-03

Aktenzeichen: 10 TaBV 71/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0703.10TABV71.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 19 BetrVG, § 6 WO BetrVG, § 10 Abs. 2 WO BetrVG

Leitsätze

  1. Die einer Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG beizufügenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Liste müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Das folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04 - Rz. 92 juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss, Be-schluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 -, Rn. 33 - 35, juris; für Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -, Rn. 30, juris). Für eingescannte Unterschriften gilt nichts anderes.

  2. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO BetrVG ergänzend per E-Mail bekannt gemacht, so ist es zwingend erforderlich, dass auch die als gültig anerkannten Vorschlagslisten ergänzend per E-Mail bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 2 WO BetrVG). Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG vor, der geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 13.09.2018 - 4 BV 15/18 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aus Klarstellungsgründen wie folgt gefasst wird:

Die im Mai 2018 erfolgte Betriebsratswahl im Wahlbetrieb BBG.3 gemäß Anlage 1 des für die Betriebe der Beteiligten zu 11. geltenden Tarifvertrages zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen vom 04.04.2017 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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