Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-07-02, 3 Sa 113/20

3 Sa 113/20Tribunal du travail2 juil. 2020

Regest

1. Eine arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes nach § 61 Abs. 1 ArbGG, die offensichtlich unrichtig ist, entfaltet für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung. In diesem Falle hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen zu prüfen und im Zweifel zu schätzen. Der Berufungskläger hat die hierzu erforderlichen Tatsachen darzulegen und nach § 64 Abs. 5 ArbGG glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht in einem 600,- € übersteigenden Umfang und liegt auch kein anderer Grund für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 ArbGG vor, ist die Berufung unzulässig. 2. Klagt eine Partei Zahlungsansprüche für drei Monate im Gesamtumfang von 469,26 € sowie den Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Abrechnung nach § 108 GewO ein, erweist sich eine Streitwertfestsetzung im Umfang von 3 x 100,- € = 300,- € allein für den Abrechnungsanspruch als offensichtlich unrichtig, wenn sie zum einen in keiner Weise begründet wird, zum anderen aber auch keinem für die Wertfestsetzung bei Abrechnungsansprüchen gängigen Muster folgt. 3. Legt der zur Zahlung und Abrechnung verurteilte Arbeitgeber Berufung ein und liegt keine bindende arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes vor, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs nach dem wirtschaftlichen Interesse der beklagten Partei zu bemessen, die Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Damit hat sie sich an den - glaubhaft zu machenden - Kosten und dem Aufwand für die Erfüllung des Abrechnungsanspruchs zu orientieren.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 113/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-02

Aktenzeichen: 3 Sa 113/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0702.3SA113.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64 Abs. 3a, 64 Abs. 5, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; §§ 3, 5, 522 Abs. 1 ZPO; § 108 Abs. 1 GewO

Leitsätze

  1. Eine arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes nach § 61 Abs. 1 ArbGG, die offensichtlich unrichtig ist, entfaltet für das Berufungsgericht keine Bindungswirkung. In diesem Falle hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen zu prüfen und im Zweifel zu schätzen. Der Berufungskläger hat die hierzu erforderlichen Tatsachen darzulegen und nach § 64 Abs. 5 ArbGG glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht in einem 600,- € übersteigenden Umfang und liegt auch kein anderer Grund für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 ArbGG vor, ist die Berufung unzulässig.

  2. Klagt eine Partei Zahlungsansprüche für drei Monate im Gesamtumfang von 469,26 € sowie den Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Abrechnung nach § 108 GewO ein, erweist sich eine Streitwertfestsetzung im Umfang von 3 x 100,- € = 300,- € allein für den Abrechnungsanspruch als offensichtlich unrichtig, wenn sie zum einen in keiner Weise begründet wird, zum anderen aber auch keinem für die Wertfestsetzung bei Abrechnungsansprüchen gängigen Muster folgt.

  3. Legt der zur Zahlung und Abrechnung verurteilte Arbeitgeber Berufung ein und liegt keine bindende arbeitsgerichtliche Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes vor, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs nach dem wirtschaftlichen Interesse der beklagten Partei zu bemessen, die Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Damit hat sie sich an den - glaubhaft zu machenden - Kosten und dem Aufwand für die Erfüllung des Abrechnungsanspruchs zu orientieren.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.12.2019 - Az.: 2 Ca 1330/19 - wird als unzulässig verworfen.

II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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