Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-29, 9 Sa 261/20

9 Sa 261/20Tribunal du travail29 juin 2020

Regest

Soweit Beschäftigte nach § 12 Nr. 3 des MTV 2007 außerhalb der Regelarbeitszeit zusätzlich zur Bürotätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit als Referenten eingesetzt sind und drei Arbeits-tage zusätzlichen Urlaub erhalten, begründet dies einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Die Berechnung dieses Urlaubsanspruchs erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Ur-laubsberechnung, so dass bei Teilzeitbeschäftigten eine anteilige Kürzung erfolgt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 261/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-29

Aktenzeichen: 9 Sa 261/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0629.9SA261.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 12 Nr. 3 Manteltarifvertrag zwischen dem Sozialverband Deutschland e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (MTV 2007)

Leitsätze

Soweit Beschäftigte nach § 12 Nr. 3 des MTV 2007 außerhalb der Regelarbeitszeit zusätzlich zur Bürotätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit als Referenten eingesetzt sind und drei Arbeits-tage zusätzlichen Urlaub erhalten, begründet dies einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Die Berechnung dieses Urlaubsanspruchs erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Ur-laubsberechnung, so dass bei Teilzeitbeschäftigten eine anteilige Kürzung erfolgt.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2020, Az 15 Ca 19/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird für die Klägerin wegen eines Urlaubstages für Referententätigkeit in Höhe von 130,31 € zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

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