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3 TaBV 31/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-09, 3 TaBV 31/20
3 TaBV 31/20Tribunal du travail9 juin 2020
1. Die in das (Auswahl-)Ermessen des Arbeitsgerichts gestellte Bestimmung der Person einer Einigungsstellenvorsitzenden hat sich an dem gesetzgeberischen Ziel zu orientieren, eine Person auszuwählen, die sowohl fachlich als auch persönlich möglichst gut geeignet ist, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer - idealerweise einvernehmlichen - Lösung zu führen. 2. Bei der persönlichen Eignung der Person der Einigungsstellenvorsitzenden ist unter anderem von erheblicher Bedeutung, dass sie das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt. Vertrauen kann aber nicht per Gerichtsbeschluss "verordnet" werden. Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person der Einigungsstellenvorsitzenden wegen fehlenden Vertrauens ab, bedarf es daher für diesen Ablehnungsgrund bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keiner näheren und damit grundsätzlich auch keiner nachvollziehbaren Begründung. 3. Erklären sich beide Parteien jedenfalls hilfsweise mit derselben Person als Einigungsstellenvorsitzende einverstanden, ist das Auswahlermessen des Arbeitsgerichts im Falle des Bedingungseintritts dahingehend gebunden, diese Person zur Vorsitzenden zu bestimmen. Für die Bestimmung einer dritten Person seitens des Gerichts ist in einem solchen Fall kein Ermessensspielraum mehr gegeben.
Entscheidungsdatum: 2020-06-09
Aktenzeichen: 3 TaBV 31/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0609.3TABV31.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 100 ArbGG; § 76 Abs. 2 BetrVG
Die in das (Auswahl-)Ermessen des Arbeitsgerichts gestellte Bestimmung der Person einer Einigungsstellenvorsitzenden hat sich an dem gesetzgeberischen Ziel zu orientieren, eine Person auszuwählen, die sowohl fachlich als auch persönlich möglichst gut geeignet ist, die Betriebsparteien in ihrem Regelungsstreit zügig zu einer - idealerweise einvernehmlichen - Lösung zu führen.
Bei der persönlichen Eignung der Person der Einigungsstellenvorsitzenden ist unter anderem von erheblicher Bedeutung, dass sie das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt. Vertrauen kann aber nicht per Gerichtsbeschluss "verordnet" werden. Lehnt eine Betriebspartei die von der Gegenseite vorgeschlagene Person der Einigungsstellenvorsitzenden wegen fehlenden Vertrauens ab, bedarf es daher für diesen Ablehnungsgrund bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keiner näheren und damit grundsätzlich auch keiner nachvollziehbaren Begründung.
Erklären sich beide Parteien jedenfalls hilfsweise mit derselben Person als Einigungsstellenvorsitzende einverstanden, ist das Auswahlermessen des Arbeitsgerichts im Falle des Bedingungseintritts dahingehend gebunden, diese Person zur Vorsitzenden zu bestimmen. Für die Bestimmung einer dritten Person seitens des Gerichts ist in einem solchen Fall kein Ermessensspielraum mehr gegeben.
I.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.04.2020 - Az.: 1 BV 11/20 - teilweise zur Person der Einigungsstellenvorsitzenden abgeändert und Frau Richterin am Arbeitsgericht Wesel, H. U., zur Vorsitzenden der durch das Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle bestimmt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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