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12 Sa 721/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-20, 12 Sa 721/19
12 Sa 721/19Tribunal du travail20 mai 2020
Stellt eine Beschäftigte keinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, verbleibt sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT ergibt. Die Tarifvertragsparteien verstoßen mit dieser tariflichen Regelung auch betreffend die Entgeltgruppe an sich nicht ge-gen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 12 Sa 721/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0520.12SA721.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 256 Abs. 1 ZPO; §§ 22 BAT, § 23 BAT; § 17 Abs. 1 TV-L, § 37 Abs. 1 TV-L; § 8 Absätze 1, 3 TVÜ-Länder, § 29a Absätze 3, 4 TVÜ-Länder; § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Stellt eine Beschäftigte keinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, verbleibt sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT ergibt. Die Tarifvertragsparteien verstoßen mit dieser tariflichen Regelung auch betreffend die Entgeltgruppe an sich nicht ge-gen den allgemeinen Gleichheitssatz.
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.10.2019 - 1 Ca 1758/19 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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