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11 Sa 1023/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-01-09, 11 Sa 1023/18
11 Sa 1023/18Tribunal du travail9 janv. 2020
1. Ein Arbeitgeber, der davon erfährt, dass sein Arbeitnehmer versucht hat, einzelne Kunden abzuwerben, kann eine auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz gerichtete Stufenklage erheben, auch wenn er noch keine Kenntnis hat, ob und - wenn ja - mit welchen (weiteren) Kunden in welchem Umfang Verträge vermittelt oder abgeschlossen wurden. 2. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB beginnt bereits dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber generell um die Vornahme verbotener Geschäfte, also dem "Geschäftemachten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer, weiß.
Entscheidungsdatum: 2020-01-09
Aktenzeichen: 11 Sa 1023/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0109.11SA1023.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 254 ZPO, § 253 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB, § 61 HGB
Ein Arbeitgeber, der davon erfährt, dass sein Arbeitnehmer versucht hat, einzelne Kunden abzuwerben, kann eine auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz gerichtete Stufenklage erheben, auch wenn er noch keine Kenntnis hat, ob und - wenn ja - mit welchen (weiteren) Kunden in welchem Umfang Verträge vermittelt oder abgeschlossen wurden.
Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB beginnt bereits dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber generell um die Vornahme verbotener Geschäfte, also dem "Geschäftemachten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer, weiß.
I.Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 31.10.2019 wird aufrechterhalten.
II.Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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