Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-01-10, 13 Sa 420/18

13 Sa 420/18Tribunal du travail10 janv. 2019

Regest

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar. 2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 420/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-10

Aktenzeichen: 13 Sa 420/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0110.13SA420.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 KSchG; § 17 KSchG; § 613 a BGB

Leitsätze

  1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar.
  2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2018 - 9 Ca 7000/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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